Referenzzinssatz September 2026: bleibt bei 1,25 % â bis wann Mieter handeln mĂŒssen
Am 1. September 2026 hat das Bundesamt fĂŒr Wohnungswesen (BWO) den hypothekarischen Referenzzinssatz publiziert: Er bleibt bei 1,25 % â dem tiefsten Stand seit seiner EinfĂŒhrung 2008. FĂŒr alle Mieterinnen und Mieter, deren Miete noch auf einem höheren Satz basiert, heisst das: Der Anspruch auf eine Mietzinssenkung besteht weiterhin. Er muss aber aktiv geltend gemacht werden.
Die Zahlen der Publikation
- Referenzzinssatz: 1,25 % (unverÀndert seit 2. September 2025)
- Massgebender Durchschnittszinssatz der inlÀndischen Hypothekarforderungen (Stichtag 30. Juni 2026): 1,31 %
- NĂ€chste Publikation: 1. Dezember 2026
Der Referenzzinssatz wird in Viertelprozent-Schritten festgelegt und kaufmĂ€nnisch gerundet. Er sinkt erst, wenn der Durchschnittszinssatz unter 1,13 % fĂ€llt, und steigt erst, wenn dieser ĂŒber 1,37 % klettert. Bei 1,31 % ist beides in naher Zukunft wenig wahrscheinlich â Banken wie UBS und ZKB erwarten einen Anstieg frĂŒhestens Ende 2027.
Wer hat jetzt Anspruch auf eine Senkung?
Entscheidend ist nicht, was das BWO am 1. September beschlossen hat, sondern auf welchem Referenzzinssatz Ihre heutige Miete beruht. Das steht im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung. Liegt dieser Satz ĂŒber 1,25 %, haben Sie Anspruch auf eine Herabsetzung:
| Ihr Referenzzinssatz | Typisch bei Vertrag/Anpassung | Senkung ca. |
|---|---|---|
| 1,50 % | MĂ€rzâAugust 2025, JuniâNovember 2023, 2017â2020 | 2,91 % |
| 1,75 % | Dezember 2023 â Februar 2025, 2015â2017 | 5,7 % |
| 2,00 % | September 2013 â Mai 2015 | 8,5 % |
| 1,25 % | seit September 2025, MĂ€rz 2020 â Mai 2023 | kein Anspruch |
Vereinfacht: Der Vermieter darf Teuerung und allgemeine Kostensteigerung seit der letzten Festsetzung gegenrechnen. Details im Ratgeber Mietzinssenkung berechnen.
Bis wann muss das Herabsetzungsbegehren beim Vermieter sein?
Die Senkung gilt nicht rĂŒckwirkend, sondern erst auf den nĂ€chsten KĂŒndigungstermin. Ihr Begehren muss beim Vermieter eintreffen, bevor die KĂŒndigungsfrist fĂŒr diesen Termin zu laufen beginnt. Ein Beispiel:
| KĂŒndigungstermin | KĂŒndigungsfrist | Begehren muss eintreffen bis |
|---|---|---|
| 31. MĂ€rz 2027 | 3 Monate | 31. Dezember 2026 |
| 30. Juni 2027 | 3 Monate | 31. MĂ€rz 2027 |
| 30. September 2027 | 3 Monate | 30. Juni 2027 |
Welche Termine bei Ihnen gelten, steht im Mietvertrag â fehlt die Angabe, gelten die ortsĂŒblichen Termine Ihrer Gemeinde. Rechnen Sie bei einem eingeschriebenen Brief einige Tage Postweg ein. Wer die Frist knapp verpasst, verliert nicht den Anspruch, aber drei oder sechs Monate Ersparnis.
Warum Warten sich nicht lohnt
- Der Vermieter senkt nicht von sich aus. Die Initiative muss vom Mieter kommen.
- Jeder verpasste Termin kostet Geld. Bei CHF 1'800 Nettomiete und einem Schritt (1,50 % â 1,25 %) sind das rund CHF 630 pro Jahr.
- Eine weitere Senkung ist kaum in Sicht. Auf «noch tiefere Zinsen» zu warten, bringt beim aktuellen Durchschnittszins nichts.
- Mietvertrag oder letzte Anpassung heraussuchen und den Referenzzinssatz notieren.
- Kostenlos prĂŒfen: Vertrag auf mietcheck-app.ch/analyze hochladen â die KI erkennt Referenzzinssatz, KĂŒndigungstermine und Ihr Sparpotenzial.
- Herabsetzungsbegehren erstellen (ab CHF 9.90), unterschreiben und eingeschrieben senden. Was hineingehört, zeigt unsere Vorlage.
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